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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
9. Übergangs- und Schlussvorschriften |
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§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen aus Anlass des
Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - gültig ab 1. Juli 2009 - vorhergehende Fassung | |
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(1) § 19a gilt
entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige
Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer
Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1
bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2
Absatz 6 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes.
(2) Nicht
ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses nach § 1
Abs. 1 entstandene Ausgleichszulagen nach den bisherigen
Vorschriften dieses Gesetzes, die am 30. Juni 2009 zugestanden
haben oder wegen Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden auf
den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den
Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 vermindert.
(3) Soweit am 1.
Januar 2015 Erhöhungen bei den Dienstbezügen eintreten, die auf
der Umwandlung der jährlichen Sonderzahlung in monatlich zu
zahlende Dienstbezüge durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) beruhen, führen diese
Erhöhungen nicht zu einer Verminderung von Ausgleichszulagen.
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