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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
9. Übergangs- und Schlussvorschriften |
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§ 83 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des
Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes - gültig bis 30. Juni 2009 - nachfolgende Fassung | |
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(1) Haben sich durch das
Sechste Besoldungsänderungsgesetz vom 14.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) die Dienstbezüge verringert, weil
eine Zulage entfallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe der
bisherigen Zulage gewährt, soweit und solange die bisherigen
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin
erfüllt werden.
Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
(2) Für Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 2001 nach
§ 13 Abs. 2
zugestanden haben, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
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