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2.3 |
Abzüge |
2.3.2 |
Steuern |
Lohnsteuerklassen | |
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Dabei
gilt Folgendes: 1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die a) ledig sind,
b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind 2.in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 bezeichneten Arbeitnehmer,
wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende (§
24b) zu berücksichtigen ist; 3.in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
für das Kalenderjahr, in dem die
Ehe aufgelöst worden ist;
4.in die
Steuerklasse IV
gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben
und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht;
5.in die
Steuerklasse V
gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des
Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht
wird; 6.die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.
Lohnsteuer Die Lohnsteuer für die Jahre 2006 bis 2008 wird nach den vom Bundesfinanzministerium für das betreffende Jahr herausgegebenen Programmablaufplänen berechnet. Die Lohnsteuer für 2009 wird bis auf weiteres nach den Regeln berechnet, die für 2008 gelten.
Das Programm berechnet die Lohnsteuer nach den für das jeweils eingestellte Jahr geltenden Vorschriften.
Die Lohnsteuerberechnung kann durch Anklicken des Lupe-Icons in Zeile 34 "Lohnsteuer" angesehen und mit Drucken / LSt_Soz_ZVK ausgedruckt werden. Dieser Ausdruck eignet sich als Ergänzung der ausgedruckten Gehaltsberechnung. Links neben dem Bruttobeträgen befinden sich 3 Spalten mit Checkboxen mit der Überschrift L S Z. Die Markierungen in der Spalte L bedeuten, dass die so markierten Beträge lohnsteuerpflichtig sind. Wird die Markierung eines Betrages durch Mausklick entfernt, wird dieser Betrag als lohnsteuerfrei behandelt. Lohnsteuerfreibeträge und steuerpflichtige Sachbezüge können in den dafür vorgesehenen Feldern in Zeile 24 bis 26 eingegeben werden.
Pauschale Lohnsteuer Nach § 40 EStG kann die Lohnsteuer für - Mahlzeiten - Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, - Erholungsbeihilfen und - Reisekosten pauschaliert werden. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer allein zu tragen. Für den Bediensteten entstehen dafür keinerlei Abzüge. Aus diesem Grund dürfen diese Beträge nicht auf der linken Bildschirmseite in den Bruttobetragsfeldern (z.B. unter Zulagen) eingegeben werden. Im Programm sind dafür in den Auswahlboxen 44 bis 46 die entsprechenden Optionstexte vorgegeben. Achten Sie darauf, dass die zu diesen Zeilen gehörenden Schlüssel korrekt eingestellt sind (siehe Schlüsselfelder). |