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2.3

Abzüge

2.3.2

Steuern

Lohnsteuerklassen

   

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt Folgendes:

1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die

    a)  ledig sind,

    b)  verheiratet, verwitwet oder geschieden sind
         und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind;

2.in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 bezeichneten Arbeitnehmer,

   wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist;

3.in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,

 

   a)  die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind

        und nicht dauernd getrennt leben und

        aa)  der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder

        bb)  der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V

               eingereiht wird,

 

   b)  die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes

        unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt

        gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt,

        in dem der Ehegatte verstorben ist,


   c)  deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn

        aa)  im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt

               einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und

        bb)  der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd

               getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,

        für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist;

4.in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht;

5.in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;

6.die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.


3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1a erfüllen.

 

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer für die Jahre 2006 bis 2008 wird nach den vom Bundesfinanzministerium für das betreffende Jahr herausgegebenen Programmablaufplänen berechnet. Die Lohnsteuer für 2009 wird bis auf weiteres nach den Regeln berechnet, die für 2008 gelten.

Das Programm berechnet die Lohnsteuer nach den für das jeweils eingestellte Jahr geltenden Vorschriften.

 

Die Lohnsteuerberechnung kann durch Anklicken des Lupe-Icons in Zeile 34 "Lohnsteuer" angesehen und mit Drucken / LSt_Soz_ZVK ausgedruckt werden. Dieser Ausdruck eignet sich als Ergänzung der ausgedruckten Gehaltsberechnung.

Links neben dem Bruttobeträgen befinden sich 3 Spalten mit Checkboxen mit der Überschrift L S Z. Die Markierungen in der Spalte L bedeuten, dass die so markierten Beträge lohnsteuerpflichtig sind. Wird die Markierung eines Betrages durch Mausklick entfernt, wird dieser Betrag als lohnsteuerfrei behandelt.

Lohnsteuerfreibeträge und steuerpflichtige Sachbezüge können in den dafür vorgesehenen Feldern in Zeile 24 bis 26 eingegeben werden.

 

Pauschale Lohnsteuer

Nach § 40 EStG kann die Lohnsteuer für

- Mahlzeiten

- Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen,

- Erholungsbeihilfen und

- Reisekosten

pauschaliert werden. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer allein zu tragen.

Für den Bediensteten entstehen dafür keinerlei Abzüge. Aus diesem Grund dürfen diese Beträge nicht auf der linken Bildschirmseite in den Bruttobetragsfeldern (z.B. unter Zulagen) eingegeben werden. Im Programm sind dafür in den Auswahlboxen 44 bis 46 die entsprechenden Optionstexte vorgegeben. Achten Sie darauf, dass die zu diesen Zeilen gehörenden Schlüssel korrekt eingestellt sind (siehe Schlüsselfelder).

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