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§ 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
§ 15a Verluste bei beschränkter Haftung
§ 15b Verluste im Zusammenhang mit
Steuerstundungsmodellen
§ 16 Veräußerung des Betriebs
§ 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb
sind
-
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu
gehören auch Einkünfte aus gewerblicher
Bodenbewirtschaftung, z.B. aus Bergbauunternehmen
und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen
und Erden, soweit sie nicht land- oder
forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
-
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und
einer anderen Gesellschaft, bei der der
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des
Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der
Gesellschafter von der Gesellschaft für seine
Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die
Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von
Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der
mittelbar über eine oder mehrere
Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter
steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter
gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der
Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar
beteiligt ist, wenn er und die
Personengesellschaften, die seine Beteiligung
vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe
der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen
sie unmittelbar beteiligt sind;
-
die Gewinnanteile der persönlich haftenden
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital
entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich
haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für
seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für
die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung
von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für
Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte ( § 24 Nr. 2)
bezogen werden.
3§ 13 Abs. 5 gilt
entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum
1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.
(1a) 1In den Fällen des
§ 4 Abs. 1
Satz 4 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der
Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und
Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an
der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen
Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine
Sitzverlegung stattgefunden hätte.
2Dies
gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine
Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische
Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird
oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird
oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im
Sinne des
§ 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet
oder zurückgezahlt werden.
(2) 1Eine selbständige nachhaltige
Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen,
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn
die Betätigung weder als Ausübung von Land- und
Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch
als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.
2Eine
durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom
Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.
3Ein
Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen
gegeben sind, auch dann vor, wenn die
Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
-
einer offenen Handelsgesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft oder einer anderen
Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch
eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt
oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 2 bezieht,
-
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt und bei der
ausschließlich eine oder mehrere
Kapitalgesellschaften persönlich haftende
Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die
nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung
befugt sind (gewerblich geprägte
Personengesellschaft).2Ist
eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als
persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen
Personengesellschaft beteiligt, so steht für die
Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser
Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die
gewerblich geprägte Personengesellschaft einer
Kapitalgesellschaft gleich.
(4) 1Verluste aus gewerblicher
Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit
anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften
aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen
auch nicht nach
§ 10d
abgezogen werden.
2Die
Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des
§ 10d
die Gewinne,
die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen
und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher
Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder
erzielt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die
der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen
durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten
Geldbetrag oder Vorteil erlangt.
4Satz
3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im
Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen gehören oder die der
Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebs dienen.
5Satz 4 gilt
nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der
Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der
Veräußerungsgewinn nach
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b
in Verbindung mit
§ 3c Abs. 2 teilweise steuerfrei ist, oder
die nach
§ 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der
Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.
6Verluste
aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder
sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei
denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer
anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus
Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen
werden; sie dürfen auch nicht nach
§ 10d
abgezogen werden.
7Die
Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des
§ 10d
die Gewinne,
die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar
vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden
Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft,
Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht.
8Satz
6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche
Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter
Mitunternehmer entfällt.
(1) 1Der einem Kommanditisten
zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft
darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch
mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen
werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten
entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach
§ 10d
abgezogen werden.
2Haftet der
Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der
Gesellschaft auf Grund des
§ 171 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste
des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im
Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten
seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder
abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives
Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.
3Satz
2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil
zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das
Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine
Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag
ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs
unwahrscheinlich ist.
(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht ausgeglichen oder
abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem
Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner
Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(3) 1Soweit ein negatives
Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht
oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf
Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu
berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem
Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn
zuzurechnen.
2Der nach Satz 1
zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust
der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im
Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn
vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder
abzugsfähig gewesen ist.
3Wird der
Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert
(Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der
Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen
Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs-
oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der
Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der
Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn
zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß.
4Die
nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die
Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der
Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner
Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(4) 1Der nach Absatz 1 nicht
ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten,
vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt
um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer
Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.
2Dabei
ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres auszugehen.
3Zuständig
für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das für die
gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der
Gesellschaft zuständige Finanzamt.
4Der
Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden,
als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren
Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert
hat.
5Die gesonderten Feststellungen
nach Satz 1 können mit der gesonderten und einheitlichen
Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und
körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte verbunden werden.
6In
diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen des
verrechenbaren Verlustes einheitlich durchzuführen.
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 2 und 4
sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer,
soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar
ist, insbesondere für
-
stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im
Sinne des
§ 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der
stille Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen ist
-
Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter
als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,
soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für
Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch
Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des
Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
-
Gesellschafter einer ausländischen
Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als
Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit
die Haftung des Gesellschafters für Schulden in
Zusammenhang mit dem Betrieb der eines
Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters
entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des
Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem
Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art
und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich
ist,
-
Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in
Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der
Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von
Wirtschaftsgütern zu tilgen sind,
-
Mitreeder einer Reederei im Sinne des
§ 489 des
Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als
Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die
persönliche Haftung des Mitreeders für die
Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise
ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des
Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach
Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich
ist.

(1) 1Verluste im Zusammenhang mit
einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus
Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen
Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht
nach
§ 10d
abgezogen werden.
2Die
Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der
Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus
derselben Einkunftsquelle erzielt.
3§
15a ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) 1Ein Steuerstundungsmodell im
Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer
modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form
negativer Einkünfte erzielt werden sollen.
2Dies
ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines
vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll,
zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit
übrigen Einkünften zu verrechnen.
3Dabei
ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen
Einkünfte beruhen.
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der
Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten
Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch
aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des
eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt.
(4) 1Der nach Absatz 1 nicht
ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert
festzustellen.
2Dabei ist von dem
verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen.
3Der
Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden,
als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren
Verlust des Vorjahres sich verändert hat.
4Handelt
es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft
oder Gemeinschaft im Sinne des
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe
a der Abgabenordnung, ist das für die gesonderte und
einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und
körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem
Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt für den Erlass
des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zuständig;
anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt ( § 18 Abs. 1 Nr. 2
der Abgabenordnung) zuständig.
5Handelt
es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft
oder Gemeinschaft im Sinne des
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe
a der Abgabenordnung, können die gesonderten Feststellungen
nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen
Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und
körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem
Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen Fällen
sind die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlich
durchzuführen.

(1) 1Zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei
der Veräußerung
-
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. 2Als
Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital
umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft;
im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist
§
17 Abs. 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
-
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als
Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen
ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2);
-
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden
Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung
eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nr. 2 oder 3
erzielt werden, sind laufende Gewinne.
(2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des
Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens
(Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am
Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt.
2Der
Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den
Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach
§ 5 zu
ermitteln.
3Soweit auf der Seite des
Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben
Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der
Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3) 1Als Veräußerung gilt auch die
Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3.
2Werden
im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft
Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne
Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der
einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der
Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach
den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern
die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der
übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden.
3Dagegen
ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der
gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei
der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum
Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude
oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen
innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert
oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre
nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für
den Veranlagungszeitraum der Realteilung.
4Satz
2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne
Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit
die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung
der gemeine Wert anzusetzen.
5Soweit
einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen
der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der
Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers
dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind,
gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als
laufender Gewinn.
6Werden die
einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen
der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die
Veräußerungspreise anzusetzen.
7Werden
die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine
Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.
8Bei
Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen
beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der
gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der
Auseinandersetzung erhalten hat.
(4) 1Hat der Steuerpflichtige das 55.
Lebensjahr vollendet oder ist er im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig,
so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur
Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 Euro
übersteigt.2Der Freibetrag ist dem
Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er
ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn
136.000 Euro übersteigt.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf
einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von
§ 8b Abs. 2
des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten
Steuerpflichtigen auf einen von
§ 8b Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer
übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend
auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert
anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile
innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der
Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch
einen Vorgang nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 5 des
Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Abs. 2 Satz
3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1) 1Zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung
von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der
Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1
Prozent beteiligt war.
2Die verdeckte
Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine
Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile
gleich.
3Anteile an einer
Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder
ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche
Beteiligungen.
4Hat der Veräußerer den
veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der
Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1
entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber
der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander
unentgeltlich übertragen worden ist, einer der
Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne
von Satz 1 beteiligt war.
(2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des
Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten
übersteigt.
2In den Fällen des
Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des
Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.
3Weist
der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im
Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht
nach
§ 1 Abs. 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem
Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat
einer der Steuer nach
§ 6 des Außensteuergesetzes
vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle
der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei
der Berechnung der der Steuer nach
§ 6 des
Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat,
höchstens jedoch der gemeine Wert.
4Satz
3 ist in den Fällen des
§ 6 Abs. 3 des Außensteuergesetzes
nicht anzuwenden.
5Hat der Veräußerer
den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als
Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des
Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt
entgeltlich erworben hat.
6Ein
Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er
auf Anteile entfällt,
-
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf
Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies
gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger an Stelle des
Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte
geltend machen können;
-
die entgeltlich erworben worden sind und nicht
innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer
Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies
gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre
erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer
Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung
der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1
erworben worden sind.
(3) 1Der Veräußerungsgewinn wird zur
Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von
9.060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der
Kapitalgesellschaft entspricht.
2Der
Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der
Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 Euro übersteigt, der
dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft
entspricht.
(4) 1Als Veräußerung im Sinne des
Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer
Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das
Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder
Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen
Einlagenkonto im Sinne des
§ 27 des
Körperschaftsteuergesetzes.
2In diesen
Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem
Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens
der Kapitalgesellschaft anzusehen.
3Satz
1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder
2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5) 1Die Beschränkung oder der
Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der
Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung
des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der
Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der
Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.
2Dies
gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer
Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen
Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union.
3In diesen Fällen
ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile
ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu
besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern
gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.
4§
15 Abs. 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch
Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer
innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft
nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent
beteiligt war, wenn
-
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im
Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht
der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
-
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten
Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1
erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage
im Sinne von § 20 Abs. 1 des
Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl.
I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung
beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch
Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der
Europäischen Genossenschaft.

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