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				(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach 
				§ 
				4 Abs. 1  oder nach 
				§ 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, 
				gilt das Folgende:
				 
					1. 
					
						1Wirtschaftsgüter des 
						Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit 
						den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an 
						deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die 
						Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, 
						Sonderabschreibungen, Abzüge nach 
						§ 6b  und ähnliche 
						Abzüge, anzusetzen. 2
 Ist der 
						Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden 
						Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt 
						werden. 3
 Teilwert ist der Betrag, 
						den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des 
						Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut 
						ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der 
						Erwerber den Betrieb fortführt. 4
 Wirtschaftsgüter, 
						die bereits am Schluss des vorangegangenen 
						Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des 
						Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden 
						Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, 
						der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer 
						Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.1a. 
					
						1Zu den Herstellungskosten eines 
						Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- 
						und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei 
						Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt 
						werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 
						Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen 
						(anschaffungsnahe Herstellungskosten). 2
 Zu 
						diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für 
						Erweiterungen im Sinne des 
						§ 255 Abs. 2 Satz 1 des 
						Handelsgesetzbuchs  sowie Aufwendungen für 
						Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.2. 
					
						1Andere als die in Nummer 1 
						bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und 
						Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den 
						Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren 
						Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach 
						§ 6b  
						und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2
 Ist 
						der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer 
						voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so 
						kann dieser angesetzt werden.3 Nummer 
						1 Satz 4 gilt entsprechend.2a. 
					
						1Steuerpflichtige, die den Gewinn 
						nach 
						§ 5 ermitteln, können für den Wertansatz 
						gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens 
						unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder 
						hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder 
						veräußert worden sind, soweit dies den 
						handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger 
						Buchführung entspricht. 2
 Der 
						Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der 
						erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 
						vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster 
						Zugang des neuen Wirtschaftsjahres. 3
 Von 
						der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann 
						in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung 
						des Finanzamts abgewichen werden.3. 
					
						1Verbindlichkeiten sind unter 
						sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 
						anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent 
						abzuzinsen.2Ausgenommen von der 
						Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am 
						Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und 
						Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer 
						Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
3a. 
					
						1Rückstellungen sind höchstens 
						insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze 
						anzusetzen:
						 
							a) 
							
								bei Rückstellungen für gleichartige 
								Verpflichtungen ist auf der Grundlage der 
								Erfahrungen in der Vergangenheit aus der 
								Abwicklung solcher Verpflichtungen die 
								Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der 
								Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe 
								dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen 
								wird;b) 
							
								Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen 
								sind mit den Einzelkosten und den angemessenen 
								Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;c) 
							
								künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der 
								Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein 
								werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu 
								aktivieren sind, bei ihrer Bewertung 
								wertmindernd zu berücksichtigen;d) 
							
								Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren 
								Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende 
								Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in 
								gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen 
								für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme 
								und Verwertung von Erzeugnissen, die vor 
								Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher 
								Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, 
								sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum 
								Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; 
								Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen 
								für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk 
								stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der 
								erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem 
								mit der Stillegung begonnen werden muss, 
								zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; 
								steht der Zeitpunkt der Stillegung nicht fest, 
								beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 
								Jahre; unde) 
							
								Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit 
								einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; 
								Nummer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.2Für 
								die Abzinsung von Rückstellungen für 
								Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum 
								bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für 
								die Abzinsung von Rückstellungen für die 
								Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, 
								ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende 
								Zeitraum maßgebend.4. 
					
						1Entnahmen des Steuerpflichtigen 
						für sich, für seinen Haushalt oder für andere 
						betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; 
						in den Fällen des 
						§ 4 Abs. 1 Satz 3  ist die Entnahme mit 
						dem gemeinen Wert anzusetzen. 2
 Die 
						private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 
						Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden 
						Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen 
						Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich 
						der Kosten für Sonderausstattung einschließlich 
						Umsatzsteuer anzusetzen. 3
 Bei der 
						Ermittlung der Nutzung im Sinne des Satzes 2 gelten die 
						Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die 
						Familienheimfahrten als betriebliche Nutzung. 4
 Die 
						private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf 
						die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt 
						werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt 
						entstehenden Aufwendungen durch Belege und das 
						Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein 
						ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 5
 Wird 
						ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme 
						einer nach§ 5
						Abs. 1 Nr. 9 des 
						Körperschaftsteuergesetzes  von der Körperschaftsteuer 
						befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder 
						Vermögensmasse oder einer juristischen Person des 
						öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte 
						Zwecke im Sinne des 
						§ 10b Abs. 1 Satz 1  unentgeltlich 
						überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert 
						angesetzt werden. 6
 Dies gilt für 
						Zuwendungen im Sinne des 
						§ 10b Abs. 1 Satz 3  
						entsprechend. 7
 Die Sätze 5 und 6 
						gelten nicht für die Entnahme von Nutzungen und 
						Leistungen.5. 
					
						1Einlagen sind mit dem Teilwert 
						für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind 
						jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder 
						Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte 
						Wirtschaftsgut
						 
							a) 
							
								innerhalb der letzten drei Jahre vor dem 
								Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder 
								hergestellt worden ist,b) 
							
							c) 
							
							 
						2Ist die Einlage ein abnutzbares 
						Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder 
						Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu 
						kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung 
						oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage 
						entfallen.3Ist die Einlage ein 
						Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem 
						Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden 
						ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder 
						Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme 
						angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts 
						der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der 
						Entnahme.5a. 
					
					6. 
					
						Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend 
						anzuwenden.7. 
					
						Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die 
						Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit 
						den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
 
				(2) 1 Die Anschaffungs- oder 
				Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren 
				Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen 
				Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen 
				Nutzung fähig sind, sind im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, 
				Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung 
				des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, 
				wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um 
				einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1 ), oder der 
				nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das 
				einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht übersteigen. 2
 Ein 
				Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn 
				es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit 
				anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden 
				kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten 
				Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. 3
 Das 
				gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen 
				Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen 
				Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.
 
				(2a) 1 Für abnutzbare bewegliche 
				Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen 
				Nutzung fähig sind, ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, 
				Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung 
				des Betriebs ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs- 
				oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen 
				Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1 ), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 
				6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 
				150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen. 2
 Der 
				Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den 
				folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel 
				gewinnmindernd aufzulösen. 3
 Scheidet ein 
				Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen 
				aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.
 
				(3) 1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb 
				oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb 
				unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns 
				des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die 
				Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den 
				Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben; dies gilt auch 
				bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein 
				bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen 
				Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine 
				natürliche Person.2Satz 1 ist auch 
				anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) 
				Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben 
				Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der 
				Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über 
				einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder 
				aufgibt.
 3Der Rechtsnachfolger ist an die 
				in Satz 1 genannten Werte gebunden.
 
 
				(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der 
				Einlage (§ 4 Abs. 1 Satz 7 ) unentgeltlich in das 
				Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, 
				gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als 
				Anschaffungskosten.
 
				(5) 1 Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut 
				von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen 
				desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung 
				der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die 
				Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen 
				Reserven sichergestellt ist. 2
 Satz 1 gilt 
				auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des 
				Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer 
				Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung 
				zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben 
				Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften. 3
 Satz 
				1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut
				 
					1. 
					
						unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von 
						Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des 
						Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer 
						Mitunternehmerschaft und umgekehrt,2. 
					
						unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von 
						Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen 
						eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen 
						derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen 
						Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und 
						umgekehrt oder3. 
					
						unentgeltlich zwischen den jeweiligen 
						Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer 
						derselben Mitunternehmerschaft 
				übertragen wird. 4
 Wird das nach Satz 3 
				übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert 
				oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der 
				Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur 
				Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung 
				einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter 
				zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe 
				der Steuererklärung des Übertragenden für den 
				Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete 
				Übertragung erfolgt ist. 5
 Der Teilwert ist 
				auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil 
				einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an 
				dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird 
				oder dieser sich erhöht. 6
 Soweit innerhalb 
				von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach 
				Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder 
				Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem 
				anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder 
				dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der 
				Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.
 
				(6) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im 
				Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die 
				Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen 
				Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung 
				im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die 
				Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um 
				den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.
 3In 
				den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich 
				die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert 
				des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt 
				unberührt.
 
 
				(7) Im Fall des 
				§ 4 Abs. 3  sind bei der Bemessung der 
				Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei 
				Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als 
				Anschaffungskosten zugrunde zu legen. 
		Fußnote
			
				
					
					
					
						§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c: Zur Anwendung vgl. 
						§ 
						52a Abs. 5 |