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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
6. Steuererhebung | |
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) | |
§ 39e Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale | |
(1) Das Finanzamt teilt die nach den §§ 39
bis 39d von ihm
festzustellenden Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Bundeszentralamt für
Steuern zum Zweck der Bereitstellung für den automatisierten Abruf durch
den Arbeitgeber mit.
(2) 1Für jeden Steuerpflichtigen speichert das
Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstellung automatisiert
abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber folgende Daten
zu den in § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung genannten Daten hinzu:
3Diese Behörden sind insoweit, als sie die Grundlagen für die Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie deren Änderungen mitzuteilen haben, örtliche Landesfinanzbehörden. 4Sie sind insoweit verpflichtet, den Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts nachzukommen.
(3) 1Das Bundeszentralamt für Steuern hält die
Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merkmale für den
Kirchensteuerabzug und folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale des
Arbeitnehmers zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den
Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bereit: Steuerklasse
(§ 38b) in Zahlen, die Zahl der Kinderfreibeträge (§ 39), Freibetrag und
Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d).
2Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, so sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden. 3Das Bundeszentralamt für Steuern führt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers zusammen.
(4) 1Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber bei
Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der
Lohnsteuerabzugsmerkmale seine Identifikationsnummer sowie den Tag
seiner Geburt mitzuteilen.
2Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen und sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu übernehmen. 3Zur Plausibilitätsprüfung der Identifikationsnummer hält das Bundeszentralamt für Steuern für den Arbeitgeber entsprechende Regeln zum Abruf bereit. 4Für den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der Arbeitgeber zu authentifizieren und seine Wirtschafts-Identifikationsnummer sowie die Identifikationsnummer und den Tag der Geburt des Arbeitnehmers mitzuteilen. 5Der Arbeitgeber hat die Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. 6Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für den Datenabruf zu authentifizieren und zusätzlich seine Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen.
(5) 1Auf die elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die für die Lohnsteuerkarte geltenden
Schutzvorschriften entsprechend anzuwenden.
2Wer Lohnsteuerabzugsmerkmale vorsätzlich oder leichtfertig für andere Zwecke als die Durchführung des Lohn- und Kirchensteuerabzugs verwendet, handelt ordnungswidrig; § 50f Abs. 2 ist anzuwenden.
(6) Die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber für
die Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers anzuwenden bis
ihm das Bundeszentralamt für Steuern geänderte Lohnsteuerabzugsmerkmale
zum Abruf bereitstellt und die Bereitstellung mitteilt oder der
Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern die Beendigung des
Dienstverhältnisses anzeigt.
(7) 1Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
werden erstmals für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs gebildet.
2Der Steuerpflichtige kann beim Wohnsitzfinanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) beantragen, dass für ihn keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mehr gebildet werden. 3Erstmalig gebildete oder geänderte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer auf Antrag mitzuteilen oder elektronisch bereitzustellen. 4Werden dem Arbeitnehmer elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale bekannt, die zu seinen Gunsten von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, so ist er verpflichtet, sie ändern zu lassen.
(8) 1Auf Antrag des Arbeitgebers kann das
Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass
der Arbeitgeber nicht am Abrufverfahren teilnimmt.
2Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, ist stattzugeben. 3Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Verzeichnis der beschäftigten Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Arbeitnehmers beizufügen. 4Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 5Das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein Kalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für den Arbeitnehmer. 6Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(9) 1Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
sind für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ab 2011 anzuwenden.
2Die Gemeinden haben die Lohnsteuerkarte nach § 39 letztmals für das Kalenderjahr 2010 auszustellen und zu übermitteln. 3Auf den Lohnsteuerkarten für 2009 und 2010 ist zusätzlich die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers einzutragen. 4Das Bundeszentralamt für Steuern errichtet unverzüglich die Datei der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und das Verfahren für den Abruf durch den Arbeitgeber zum Zweck der Durchführung des Lohnsteuerabzugs ab 2011. 5Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Absatz 2 dem Bundeszentralamt für Steuern in dem mit ihm abzustimmenden Verfahren zu übermitteln und zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zusätzlich Folgendes mitzuteilen: die Zahl der Lohnsteuerkarten für den Arbeitnehmer und die bisherige Steuerklasse oder Steuerklassen, die Zahl der Kinderfreibeträge, bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Identifikationsnummer der leiblichen Eltern, soweit bekannt, etwaige Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene und den amtlichen Gemeindeschlüssel. 6Die Verfahren haben die Sicherheitsanforderungen nach dem Stand der Technik zu erfüllen.
(10) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Zeitpunkt des erstmaligen Datenabrufs durch den Arbeitgeber durch ein im
Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen.
2Zur Prüfung und zum Nachweis der Funktionsfähigkeit der Verfahren zur Bildung, Speicherung und Übermittlung, Änderung, Bereitstellung sowie zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale können die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vor 2010 gebildet, gespeichert und genutzt werden. 3Zur Erprobung der in Satz 2 genannten Verfahren können das Bundeszentralamt für Steuern und die an der Erprobung teilnehmenden Arbeitgeber die Regelungen der Absätze 1 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 im Kalenderjahr 2010 anwenden.4Das Bundesministerium der Finanzen hat auf die Möglichkeit der Erprobung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben hinzuweisen. 5Das Bundeszentralamt für Steuern kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die an der Erprobung teilnehmenden Arbeitgeber auswählen.6Ist bei der Erprobung oder dem Einsatz des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht oder nicht vollständig eingeführt, tritt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) an die Stelle der Wirtschafts-Identifikationsnummer. |