Entgeltgruppe 15
1. Beschäftigte mit
abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung
)
1-00-00-15-01
2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe
13
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen
und )
1-00-00-15-02
Entgeltgruppe
14
1. Beschäftigte mit
abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung )
1-00-00-14-01
2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere
Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung )
1-00-00-14-02
3. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt,
dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei
besonders schwierigen Aufgaben erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung )
1-00-00-14-03
4. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe
13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen und )
1-00-00-14-04
Entgeltgruppe 13
Beschäftigte mit
abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte,
die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung )
1-00-00-13-01
Entgeltgruppe 12
Beschäftigte im Büro-,
Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren
Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung )
1-00-00-12-01
Entgeltgruppe
11
Beschäftigte im Büro-,
Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren
Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung )
1-00-00-11-01
Entgeltgruppe
10
Beschäftigte im
Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit
sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung
aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung )
1-00-00-10-01
Entgeltgruppe 9
1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst
und im Außendienst,
deren
Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 heraushebt,
dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
(Hierzu Protokollerklärung )
1-00-00-09-01
2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-,
sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren
Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige
Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3,
und )
1-00-00-09-02
3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst
und im Außendienst,
deren
Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige
Leistungen erfordert.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe
3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen , und )
1-00-00-09-03
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte im
Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen-dienst,
deren Tätigkeit
gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3,
und )
1-00-00-08-01
Entgeltgruppe 7
Nicht belegt.
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-,
sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren
Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen und )
1-00-00-06-01
Entgeltgruppe 5
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-,
sonstigen Innendienst und im Außen-dienst,
deren
Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen und )
1-00-00-05-01
Entgeltgruppe 4
1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-,
sonstigen Innendienst und im Außendienst
mit
schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen und )
1-00-00-04-01
2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-,
sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren
Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt,
dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse
erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen und )
1-00-00-04-02
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-,
sonstigen Innendienst und im Außendienst
mit
Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche
Anlernung erforderlich ist,
die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
(Hierzu Protokollerklärung )
1-00-00-03-01
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-,
sonstigen Innendienst und im Außendienst
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen und )
1-00-00-02-01
Entgeltgruppe 1
Beschäftigte
mit einfachsten Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung )
1-00-00-01-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 (1) Wissenschaftliche
Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere
Hochschulen,
die nach
Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
(2)
1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt
vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit
einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden
ist.
2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung
(Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen
gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder
einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen
Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch
vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und
den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden
Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang
das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange
dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang
zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene
gefordert ist.
(3) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt
voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt
wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife
(allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife)
oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung
als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine
Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige
Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.
2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann
nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben
sind.
(4)
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene
wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen
Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt
ist.
Nr. 2 (1) Im Sinne der Nr.
6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar
die
Entgeltgruppe 13 der Besoldungsgruppe A 13.
(2)
Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit:
a) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt
9 (Gartenbau, Landwirtschaft und Weinbau) eingruppiert sind,
b) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 22 (Ingenieure, technische
Berufe) eingruppiert sind,
c) Beamte der Besoldungsgruppe A 13, soweit sie der Laufbahn des
gehobenen Dienstes
bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene angehören.
Nr. 3 Buchhaltereidienst
im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten
von Beschäftigten,
die mit kaufmännischer
Buchführung beschäftigt sind.
Nr. 4 Gründliche, umfassende
Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6
und 8
sowie in Entgeltgruppe
9 Fallgruppe 3 geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen
eine Steigerung
der Tiefe und der Breite nach.
Nr. 5 Selbständige Leistungen
erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes
selbständiges
Erarbeiten eines Ergebnisses
unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative;
eine leichte geistige
Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
Nr. 6 1Die gründlichen
und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte
Gebiet der
Verwaltung/des Betriebes,
in der/dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen.
2Der Aufgabenkreis des
Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein
gründlicher und vielseitiger
Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
Nr. 7 Erforderlich
sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und
Tarifbestimmungen usw.
des Aufgabenkreises.
Nr. 8 Schwierige
Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung
bzw. mehr als eine fachliche
Anlernung i. S. der Entgeltgruppe
3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher
Arbeit.
Nr. 9 1Einfache
Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung,
aber eine Einarbeitung erfordern,
die über eine sehr kurze
Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
2Die Einarbeitung dient
dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten,
die für die Beherrschung
der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
Nr. 10 1Einfachste
Tätigkeiten üben z. B. aus
-
Essensausgeber und Getränkeausgeber,
- Garderobenpersonal,
- Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten
im Haus- und Küchenbereich ausüben,
- Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks,
- Wärter von Bedürfnisanstalten,
- Servierer,
- Hausarbeiter und
- Hausgehilfen.
2Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt
werden.
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