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Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes | |
§ 8 |
Übergangsvorschrift
für am 30. September 2005 / 1. Oktober 2005 |
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(1) für die am 30. September 2005 vorhandenen Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, deren Arbeitsverhältnisse zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbestehen und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, gelten die nachfolgenden besonderen Regelungen.
(2)
1Ein Kraftfahrer/eine Kraftfahrerin ist dann nicht nur - im Sinne des
§
1 gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen
Überstunden geleistet hat. (3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus den Anlagen 3 und 4 zu diesem Tarifvertrag. (4) Abweichend von 5 Abs. 1 beläuft sich die Monatsarbeitszeit ( 3) bei Pauschalgruppe I ab 170 bis 196 Stunden. (5) für die seit dem 31. Januar 1977 von dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 erfassten Fahrer/Fahrerinnen gilt als Besitzstand die Regelung in Anlage A.
Protokollerklärung zu 8 Abs. 1 bis 4
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