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Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes
(KraftfahrerTV-Bund)

Anlage A

 

 

 

(1) Die am 31. Januar 1977 von 8 des Tarifvertrages vom 5. April 1965 erfassten Fahrer/Fahrerinnen erhalten mit Wirkung vom 1. Februar 1977 für die Dauer ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses, solange sie ununterbrochen unter die Tarifverträge vom 5. April 1965 und 24. August 2005 fallen, eine monatlich zu berechnende nicht zusatzversorgungspflichtige Besitzstandszulage nach folgenden Maßgaben:

Ist die monatliche Summe der Zeitzuschläge nach 4 Abs. 4 niedriger als bei einem Fahrer/einer Fahrerin der Entgeltgruppe 4

in Pauschalgruppe I der Betrag in Höhe von                             38,35 ,

in Pauschalgruppe II der Betrag in Höhe von                            63,91 ,

in den Pauschalgruppen III und IV der Betrag

in Höhe von                                                                                    76,69 ,

bei einem Fahrer/einer Fahrerin der Entgeltgruppe 5

in Pauschalgruppe I der Betrag in Höhe von                              40,90 ,

in Pauschalgruppe II der Betrag in Höhe von                             66,47 ,

in den Pauschalgruppen III und IV der Betrag

in Höhe von                                                                                    79,25 ,

bei einem Chefkraftfahrer/einer Chefkraftfahrerin

der Betrag in Höhe von                                                                  97,15 ,

wird als Besitzstandszulage der jeweilige Unterschiedsbetrag gezahlt.

für die Berechnung des Unterschiedsbetrages sind gegenüberzustellen der Betrag der Pauschalgruppe, in der sich der Fahrer/die Fahrerin in dem betreffenden Monat befindet, und die Summe der Zeitzuschläge nach 4 Abs. 4, die sich nach 8 Abs. 1 TVöD für diesen Monat ergibt.

(2) Auf die für die Berechnung der Besitzstandszulage nach Absatz 1 magebenden festen Beträge ist 6 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 ist bei der Fortzahlung des Entgelts nach 26 Abs. 1 Satz 1 TVöD zu berücksichtigen.

(4) Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 ist in die Berechnung der persönlichen Zulage nach 7 einzubeziehen. Der entsprechende Teilbetrag der persönlichen Zulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

 

Berlin, den 13. September 2005

 

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