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Soweit die in Spalte 2 ausgewiesene
Vergütungsgruppe keinerlei Zusatz enthält, wie z.B. die zur
Entgeltgruppe 6 zugeordnete VergGr. VIb, kommt es auf die tatsächliche
Vergütungsgruppe bei der Überleitung an. Davon werden erfasst Angestellte,
- die in der entsprechenden
Vergütungsgruppe originär ohne Möglichkeit eines Bewährungs-, Zeit- oder
Tätigkeitsaufstiegs in die nächst höhere Vergütungsgruppe eingruppiert
waren,
- die im Wege des Bewährungs-, Zeit- oder
Tätigkeitsaufstiegs in der entsprechenden Vergütungsgruppe eingruppiert
waren, auch soweit aus der entsprechenden Vergütungsgruppe ein weiterer
(am Stichtag noch nicht vollzogener) Bewährungs-, Zeit- oder
Tätigkeitsaufstieg folgt,
- die in der entsprechenden
Vergütungsgruppe originär mit der Möglichkeit eines (am Stichtag noch
nicht vollzogenen) Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs in die
nächst höhere Vergütungsgruppe bei Fortgeltung des früheren Rechts
eingruppiert waren,
soweit nicht bei den beiden letztgenannten
Fallgestaltungen ein besonderer Strukturausgleich ausgewiesen ist (siehe
hierzu nachfolgend Ziff. 3.4.3 und 3.4.4).
Ein Angestellter war in
VergGr. VIb eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe
2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 7. Die Überleitung erfolgte
in die Entgeltgruppe 6.
Für die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle
heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 6 und in Spalte
2 die VergGr.VIb ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die
erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier
erfüllt sind. Somit besteht nach zwei Jahren, also vom 1. Oktober
2007 an, dauerhaft ein Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 90
EUR bzw. 87 EUR monatlich:
EG |
Verg.Gr |
Ortszuschlag
Stufe 1/2 |
Überleitung
aus Stufe |
nach |
für |
Betrag
West |
Betrag
Ost |
6 |
VIb |
OZ 2 |
7 |
2 Jahren |
dauerhaft |
90,00 EUR |
87,00 EUR |
Ein Angestellter war in
VergGr. IVa eingruppiert, ohne dass seine Tätigkeit einen
Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg vorsah. Der Ortszuschlag
bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 8.
Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 10.
Für die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle
heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 10 und in Spalte
2 die VergGr. IVa ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die
erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier
erfüllt sind. Somit besteht nach zwei Jahren, also vom 1. Oktober
2007 an, für fünf Jahre Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von
50 EUR bzw. 48 EUR monatlich, und danach, also vom 1. Oktober 2012
an, Anspruch auf dauerhaften Strukturausgleich in Höhe von 25 EUR
bzw. 24 EUR monatlich:
EG |
Verg.Gr. |
Ortszuschlag Stufe 1/2 |
Überleitung aus Stufe |
nach |
für |
Betrag
West |
Betrag
Ost |
10 |
IVa |
OZ 2 |
7 |
2 Jahren |
5 Jahre |
50,00 EUR |
48,00 EUR |
|
|
|
|
|
danach |
25,00 EUR |
24,00 EUR |
Ein Angestellter war in
VergGr. Kr. VII (ohne ausstehenden Aufstieg) eingruppiert. Der
Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er
nach Stufe 6. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 9b nach
der Kr.- Anwendungstabelle gem. Anlage 4 bzw. 5 zum TVÜ-VKA.
Für die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle
heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 9b und in Spalte
2 die VergGr. Kr. VII ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die
erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier
erfüllt sind. Somit besteht nach zwei Jahren für zwei Jahre, also
vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2009, Anspruch auf
Strukturausgleich in Höhe von 40 EUR bzw. 38 EUR monatlich und
anschließend für drei Jahre, also vom 1. Oktober 2009 bis zum 30.
September 2012, Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 100 EUR
bzw. 97 EUR monatlich:
EG |
Verg.Gr. |
Ortszuschlag Stufe 1/2 |
Überleitung aus Stufe |
nach |
für |
Betrag
West |
Betrag
Ost |
9b |
Kr. VII |
OZ 2 |
6 |
2 Jahren |
2 Jahre |
40,00 EUR |
38,00 EUR |
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3 Jahre |
100,00 EUR |
97,00 EUR |
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