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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA
Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 25.07.2007

 

3

 

 

 

Anspruchsvoraussetzungen

 

 

4

 

 

Spalte 2 - Vergütungsgruppe

 

 

 

2

 

Vergütungsgruppen ohne Zusatz

 

Soweit die in Spalte 2 ausgewiesene Vergütungsgruppe keinerlei Zusatz enthält, wie z.B. die zur Entgeltgruppe 6 zugeordnete VergGr. VIb, kommt es auf die tatsächliche Vergütungsgruppe bei der Überleitung an. Davon werden erfasst Angestellte,
  • die in der entsprechenden Vergütungsgruppe originär ohne Möglichkeit eines Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs in die nächst höhere Vergütungsgruppe eingruppiert waren,
  • die im Wege des Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs in der entsprechenden Vergütungsgruppe eingruppiert waren, auch soweit aus der entsprechenden Vergütungsgruppe ein weiterer (am Stichtag noch nicht vollzogener) Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg folgt,
  • die in der entsprechenden Vergütungsgruppe originär mit der Möglichkeit eines (am Stichtag noch nicht vollzogenen) Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs in die nächst höhere Vergütungsgruppe bei Fortgeltung des früheren Rechts eingruppiert waren,

soweit nicht bei den beiden letztgenannten Fallgestaltungen ein besonderer Strukturausgleich ausgewiesen ist (siehe hierzu nachfolgend Ziff. 3.4.3 und 3.4.4).

Beispiel 1:
Ein Angestellter war in VergGr. VIb eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 7. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 6.

Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 6 und in Spalte 2 die VergGr.VIb ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier erfüllt sind. Somit besteht nach zwei Jahren, also vom 1. Oktober 2007 an, dauerhaft ein Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 90 EUR bzw. 87 EUR monatlich:

EG Verg.Gr Ortszuschlag
Stufe 1/2
Überleitung
aus Stufe
nach für Betrag
West
Betrag
Ost
6 VIb OZ 2 7 2 Jahren dauerhaft 90,00 EUR 87,00 EUR
 

Beispiel 2:

Ein Angestellter war in VergGr. IVa eingruppiert, ohne dass seine Tätigkeit einen Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg vorsah. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 8. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 10.

Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 10 und in Spalte 2 die VergGr. IVa ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier erfüllt sind. Somit besteht nach zwei Jahren, also vom 1. Oktober 2007 an, für fünf Jahre Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 50 EUR bzw. 48 EUR monatlich, und danach, also vom 1. Oktober 2012 an, Anspruch auf dauerhaften Strukturausgleich in Höhe von 25 EUR bzw. 24 EUR monatlich:

EG Verg.Gr. Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag 
West
Betrag 
Ost
10 IVa OZ 2 7 2 Jahren 5 Jahre 50,00 EUR 48,00 EUR
          danach 25,00 EUR 24,00 EUR

Beispiel 3:
Ein Angestellter war in VergGr. Kr. VII (ohne ausstehenden Aufstieg) eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 6. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 9b nach der Kr.- Anwendungstabelle gem. Anlage 4 bzw. 5 zum TVÜ-VKA.

Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 9b und in Spalte 2 die VergGr. Kr. VII ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier erfüllt sind. Somit besteht nach zwei Jahren für zwei Jahre, also vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2009, Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 40 EUR bzw. 38 EUR monatlich und anschließend für drei Jahre, also vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2012, Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 100 EUR bzw. 97 EUR monatlich:

EG Verg.Gr. Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag 
West
Betrag 
Ost
9b Kr. VII OZ 2 6 2 Jahren 2 Jahre 40,00 EUR 38,00 EUR
          3 Jahre 100,00 EUR 97,00 EUR

 

 

 

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