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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA
Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 25.07.2007

 

3

 

 

 

Anspruchsvoraussetzungen

 

 

4

 

 

Spalte 2 - Vergütungsgruppe

 

 

 

3

 

Vergütungsgruppen mit ausgewiesenem Aufstieg

 

Ist in der Spalte 2 eine Vergütungsgruppe mit einem Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg von bestimmter Dauer ausgewiesen, wie z.B. bei der der Entgeltgruppe 12 zugeordneten VergGr. III mit fünfjährigem Aufstieg, werden hier erfasst ehemalige Angestellte, die bei der Überleitung
  • in der entsprechenden Vergütungsgruppe originär eingruppiert waren und einen mit der angegebenen Anzahl von Jahren in der Vergütungsordnung ausgewiesenen Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg in die nächst höhere Vergütungsgruppe noch vor sich hatten und
     
  • die aus der ausgewiesenen originären Vergütungsgruppe kommend im Wege des
    Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs mit der angegebenen Anzahl von Jahren
    bereits in der nächst höheren Vergütungsgruppe eingruppiert waren, auch soweit aus der entsprechenden Vergütungsgruppe ein weiterer (am Stichtag noch nicht vollzogener) Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg folgt.

Soweit eine Vergütungsgruppe einen Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg von bestimmter Dauer ausweist, werden davon sämtliche sich aus der Vergütungsordnung (Anlage 1a und Anlage 1b zum BAT) ergebenden Aufstiege mit der angegebenen Anzahl von Jahren erfasst.
Dabei ist für die Zuordnung zu Spalte 2 ohne Bedeutung, ob es sich um einen nach § 8 weiterlaufenden Aufstieg handelt oder nicht.

Beispiel 4:
Ein Angestellter war in VergGr. III mit ausstehendem fünfjährigen Aufstieg in VergGr. II eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 7. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 12.

Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 12 und in Spalte 2 die VergGr. III/5J. II ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier erfüllt sind. Somit besteht nach vier Jahren, also vom 1. Oktober 2009 an, dauerhaft Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 60 EUR bzw. 58 EUR monatlich:

EG Verg.Gr. Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag 
West
Betrag 
Ost
12 III/5 J. II OZ 2 7 4 Jahren dauerhaft 60,00 EUR 58,00 EUR
 

Beispiel 5:

Der Angestellte im Beispiel 4 war im Wege des fünfjährigen Aufstiegs bereits in VergGr. II eingruppiert und erhielt Grundvergütung nach Stufe 7.

Auch dieser Beschäftigte erhält nach vier Jahren, also ab 1. Oktober 2009, ebenfalls dauerhaft einen Strukturausgleich in Höhe von 60 EUR bzw. 58 EUR monatlich.

 

Beispiel 6:

Ein Angestellter war in VergGr. Kr. VIII mit ausstehendem fünfjährigen Aufstieg nach VergGr. Kr. IX eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 5. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 9d nach der Kr.-Anwendungstabelle gem. Anlage 4 bzw. 5 zum TVÜ-VKA.

Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 9d und in Spalte 2 die VergGr. Kr. VIII 5 Jahre Kr. IX ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier erfüllt sind. Somit besteht nach sechs Jahren, also vom 1. Oktober 2011 an, dauerhaft Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 15 EUR bzw. 14 EUR monatlich:

EG Ver.Gr. Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag 
West
Betrag 
Ost
9d

Kr. VIII 5 Jahre
Kr. IX

OZ 2 5 6 Jahren dauerhaft 15,00 EUR 14,00 EUR
 

Beispiel 7:

Der Angestellte im Beispiel 6 war im Wege des fünfjährigen Aufstiegs bereits in VergGr. Kr. IX eingruppiert und erhielt Grundvergütung nach Stufe 5.

Auch dieser Beschäftigte erhält nach sechs Jahren, also ab 1. Oktober 2011, dauerhaft einen Strukturausgleich in Höhe von 15 EUR bzw. 14 EUR monatlich.

 

Beispiel 8:

Ein Angestellter war in VergGr. Kr. V mit noch ausstehendem vierjährigen Aufstieg nach VergGr. Kr. Va und weiterem Aufstieg nach zwei Jahren nach VergGr. Kr. VI eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 3. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 8a nach der Kr.-Anwendungstabelle gem. Anlage 4 bzw. 5 zum TVÜ- VKA.

Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 8a und in Spalte 2 die VergGr. Kr. V 4 Jahre, Kr. Va 2 Jahre, Kr. VI ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier erfüllt sind. Somit besteht nach vier Jahren, also vom 1. Oktober 2009 an, für die Dauer von sieben Jahren Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 60 EUR bzw. 58 EUR monatlich:

EG Verg.Gr. Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag
West
Betrag 
Ost
8a Kr. V 4 Jahre, OZ 2 3 4 Jahren 7 Jahre 60,00 EUR 58,00 EUR
  Kr. Va 2 Jahre,
Kr. VI
           
 

Beispiel 9:

Der Angestellte im Beispiel 8 war im Wege des Aufstiegs bereits in VergGr. Kr. Va mit noch ausstehendem Aufstieg nach VergGr. Kr. VI eingruppiert und erhielt Grundvergütung nach Stufe 3.

Dieser Beschäftigte erhält nach vier Jahren, also vom 1. Oktober 2009 an, für die Dauer von sieben Jahren einen Strukturausgleich in Höhe von 60 EUR bzw. 58 EUR monatlich.

Ein Strukturausgleich steht auch dann zu, wenn der Beschäftigte bei der Überleitung bereits in VergGr. Kr. VI nach vorheriger vierjähriger Tätigkeit in Kr. V und weiterer zweijähriger Tätigkeit in VergGr. Kr. Va eingruppiert war.

 

 

 

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