![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Strukturausgleich
nach § 12 TVÜ-VKA | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
3 |
|
|
|
Anspruchsvoraussetzungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
4 |
|
|
Spalte 2 - Vergütungsgruppe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
3 |
|
Vergütungsgruppen mit ausgewiesenem Aufstieg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ist in der Spalte 2 eine
Vergütungsgruppe mit einem Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg
von bestimmter Dauer ausgewiesen, wie z.B. bei der der Entgeltgruppe 12
zugeordneten VergGr. III mit fünfjährigem Aufstieg, werden hier erfasst
ehemalige Angestellte, die bei der Überleitung
Soweit eine Vergütungsgruppe einen
Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg von bestimmter Dauer ausweist,
werden davon sämtliche sich aus der Vergütungsordnung (Anlage 1a und
Anlage
1b zum BAT) ergebenden Aufstiege mit der angegebenen Anzahl von Jahren
erfasst.
Beispiel 4:
Ein Angestellter war in
VergGr. III mit ausstehendem fünfjährigen Aufstieg in VergGr. II
eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2.
Grundvergütung erhielt er nach Stufe 7. Die Überleitung erfolgte in
die Entgeltgruppe 12.
Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 12 und in Spalte 2 die VergGr. III/5J. II ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier erfüllt sind. Somit besteht nach vier Jahren, also vom 1. Oktober 2009 an, dauerhaft Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 60 EUR bzw. 58 EUR monatlich:
Beispiel 5:
Der Angestellte im
Beispiel 4 war im Wege des fünfjährigen Aufstiegs bereits in VergGr.
II eingruppiert und erhielt Grundvergütung nach Stufe 7.
Auch dieser Beschäftigte erhält nach vier Jahren, also ab 1. Oktober 2009, ebenfalls dauerhaft einen Strukturausgleich in Höhe von 60 EUR bzw. 58 EUR monatlich. Beispiel 6:
Ein Angestellter war in
VergGr. Kr. VIII mit ausstehendem fünfjährigen Aufstieg nach VergGr.
Kr. IX eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2.
Grundvergütung erhielt er nach Stufe 5. Die Überleitung erfolgte in
die Entgeltgruppe 9d nach der Kr.-Anwendungstabelle gem. Anlage 4
bzw. 5 zum TVÜ-VKA.
Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 9d und in Spalte 2 die VergGr. Kr. VIII 5 Jahre Kr. IX ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier erfüllt sind. Somit besteht nach sechs Jahren, also vom 1. Oktober 2011 an, dauerhaft Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 15 EUR bzw. 14 EUR monatlich:
Beispiel 7:
Der Angestellte im
Beispiel 6 war im Wege des fünfjährigen Aufstiegs bereits in VergGr.
Kr. IX eingruppiert und erhielt Grundvergütung nach Stufe 5.
Auch dieser Beschäftigte erhält nach sechs Jahren, also ab 1. Oktober 2011, dauerhaft einen Strukturausgleich in Höhe von 15 EUR bzw. 14 EUR monatlich. Beispiel 8:
Ein Angestellter war in
VergGr. Kr. V mit noch ausstehendem vierjährigen Aufstieg nach
VergGr. Kr. Va und weiterem Aufstieg nach zwei Jahren nach VergGr.
Kr. VI eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2.
Grundvergütung erhielt er nach Stufe 3. Die Überleitung erfolgte in
die Entgeltgruppe 8a nach der Kr.-Anwendungstabelle gem. Anlage 4
bzw. 5 zum TVÜ- VKA.
Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 8a und in Spalte 2 die VergGr. Kr. V 4 Jahre, Kr. Va 2 Jahre, Kr. VI ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier erfüllt sind. Somit besteht nach vier Jahren, also vom 1. Oktober 2009 an, für die Dauer von sieben Jahren Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 60 EUR bzw. 58 EUR monatlich:
Beispiel 9:
Der Angestellte im
Beispiel 8 war im Wege des Aufstiegs bereits in VergGr. Kr. Va mit
noch ausstehendem Aufstieg nach VergGr. Kr. VI eingruppiert und
erhielt Grundvergütung nach Stufe 3.
Dieser Beschäftigte erhält nach vier Jahren, also vom 1. Oktober 2009 an, für die Dauer von sieben Jahren einen Strukturausgleich in Höhe von 60 EUR bzw. 58 EUR monatlich. Ein Strukturausgleich steht auch dann zu, wenn der Beschäftigte bei der Überleitung bereits in VergGr. Kr. VI nach vorheriger vierjähriger Tätigkeit in Kr. V und weiterer zweijähriger Tätigkeit in VergGr. Kr. Va eingruppiert war. ![]() |