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Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA
Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 25.07.2007

 

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Konkurrenzfälle beim Ehegattenanteil im Ortszuschlag

 

 

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Anwendungsbereich

 

 

 

 

 

 

 

Absatz 1 der Vorbemerkungen betrifft Fälle, in denen zum Überleitungsstichtag der Ehegatte einer/eines Beschäftigten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder der Ortszuschlag der Stufe 2 oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zustünde (vgl. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BATOstdeutsche Sparkassen).
Keine Anwendung findet die Sonderregelung auf andere nicht verheiratete Beschäftigte, die nach bisherigem Recht den Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten haben, wie z.B. Witwen, Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung usw., da auf sie § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BATOstdeutsche Sparkassen keine Anwendung fand.

Maßgeblich ist, ob § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O am Stichtag, also am 1. Oktober 2005, Anwendung finden würde (vgl. Ziffer 3.2).
Die Regelung findet daher sowohl für Beschäftigte, deren Ehegatte am Stichtag weiterhin ortszuschlagsberechtigt war, als auch für Beschäftigte, deren Ehegatte zum Stichtag ebenfalls in den TVöD übergeleitet worden ist, Anwendung.
Wegen der auf den Stichtag 1. Oktober 2005 bezogenen fiktiven Weitergeltung ist es unerheblich, welche Stufe des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt nach § 5 eingeflossen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 verweist ausdrücklich nicht auf § 5).
Auch wenn also bei einem verheirateten Angestellten in Konkurrenzfällen bei der Überleitung die Stufe 1 des Ortszuschlags z.B. wegen Verbleibs des Ehegatten im BAT/BAT-O zu Grunde gelegt wurde, gilt in diesen Fällen beim Strukturausgleich die Sonderregelung des Absatzes 1 der Vorbemerkungen.

Beispiel 21:
Ein verheirateter Angestellter der VergGr. Vb BAT mit noch ausstehendem fünfjährigen Aufstieg nach VergGr. IVb ist am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden. Weil die Ehefrau des Beschäftigten bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt war, welcher über den 30. September 2005 hinaus den BAT/BAT-O anwendete, ging bei Überleitung in den TVöD die Stufe 1 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt des Beschäftigten ein (§ 5 Abs. 2 Satz 2).

Bei der Prüfung, ob dem Beschäftigten ein Strukturausgleich zusteht, und wenn ja, in welcher Höhe, ist Absatz 1 der Vorbemerkungen anzuwenden. Es sind daher die mit Ortszuschlag der Stufe 2 ausgewiesenen Strukturausgleiche maßgeblich.
 

Unerheblich ist, ob sich nach dem 1. Oktober 2005 die für den Ortszuschlag relevanten Verhältnisse ändern (siehe Ziffer 3.5).
 

Beispiel 22:
Heirat nach dem 1. Oktober 2005 oder Ausscheiden des Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst nach dem 1. Oktober 2005.

 

 

 

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