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Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
für die Beschäftigten der Länder
(TV-EntgeltU-L)

 

§ 6 Durchführungsweg

 

 

1Für den Durchführungsweg gelten die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes.

2Die Entgeltumwandlung der bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder pflichtversicherten Beschäftigten ist dort durchzuführen.

3Für die Beschäftigten, die aufgrund § 2 Absatz 2 des Tarifvertrages Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder freiwillig versichert sind, sowie für die Beschäftigten im Sinne des Satzes 3 der Anlage 2 zum Tarifvertrag Altersversorgung ist die Entgeltumwandlung ebenfalls bei der VBL durchzuführen.

 

 

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