Vergtungsgruppe IVb
(Eingruppierungsbestimmungen fr Angestellte des Bundes und der Lnder
Teil II, Abschnitt B Nr. 7.DV-Maschinenbedienung)
1. Angestellte, denen Leitungs- und Koordinierungsttigkeiten bei mindestens zwei DV-Anlagen durch ausdrckliche Anordnung bertragen worden sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. >1< und >5< )
2. Angestellte mit abgeschlossener einschlgiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Ttigkeit, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat,
nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. >2< und >7< )
3. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat,
nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe V b Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. >2< , >5< und >7< )
4. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren Schwierigkeitsgrad hat, und denen durch ausdrckliche Anordnung besondere Befugnisse bertragen worden sind.