Vergtungsgruppe IVb
(Eingruppierungsbestimmungen fr Angestellte des Bundes und der Lnder
Teil II, Abschnitt B Nr. 7.DV-Maschinenbedienung)

 

 


1. Angestellte, denen Leitungs- und Koordinierungsttigkeiten bei mindestens zwei DV-Anlagen durch ausdrckliche Anordnung bertragen worden sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. >1< und >5< )

 

2. Angestellte mit abgeschlossener einschlgiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Ttigkeit, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat,

 

nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. >2< und >7< )

 

3. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe V b Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. >2< , >5< und >7< )

 

4. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren Schwierigkeitsgrad hat, und denen durch ausdrckliche Anordnung besondere Befugnisse bertragen worden sind.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. >2< , >5< und >6< )

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