BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt J:
Angestellte in den Steuerverwaltungen
II. nicht nach GNOF
Vergtungsgruppe Vc

 


1. Sachbearbeiter von einfacheren Arbeitsgebieten (z.B. von Veranlagungsbezirken fr Reise-/Wandergewerbetreibende, fr Grenzgnger; von Arbeitsgebieten in der Kraftfahrzeugsteuerstelle mit Ausnahme der Arbeitsgebiete, in denen berwiegend Allgemeinsachen bearbeitet werden, sowie von Arbeitsgebieten in der Lohnsteuerstelle fr Wohnungsbauprmien, Sparprmien und Bergmannsprmien).

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

2. Mitarbeiter, die in nicht unerheblichem Umfang schwierigere Veranlagungen durchfhren oder gleichwertige Ttigkeiten ausben.

 

(Der Umfang der schwierigeren Veranlagungen oder gleichwertigen Ttigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Ttigkeiten ausmacht. Eine gleichwertige Ttigkeit ist z. B. die Einheitswertfeststellung im Sachwertverfahren.)

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

3. Mitarbeiter, die einfachere Veranlagungen durchfhren oder gleichwertige Ttigkeiten ausben.

 

(Gleichwertige Ttigkeiten sind z. B. die Bearbeitung von Stundungs- und Erlaantrgen, die Festsetzung von Vorauszahlungen bei Neuaufnahme von Steuerpflichtigen, die Androhung und Festsetzung von Erzwingungsgeldern, die Einheitswertfeststellungen im Ertragswertverfahren, die Art- und Wertfortschreibung, die Freistellungen von der Grunderwerbsteuer, die Bearbeitung von Forderungspfndungen, die Bearbeitung von Antrgen auf Aussetzung der Vollziehung.)

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

4. Mitarbeiter, die mindestens zu einem Drittel ihrer gesamten Ttigkeit einfachere Veranlagungen durchfhren oder gleichwertige Ttigkeiten ausben.

 

(Gleichwertige Ttigkeiten sind z. B. die Bearbeitung von Stundungs- und Erlaantrgen, die Festsetzung von Vorauszahlungen bei Neuaufnahme von Steuerpflichtigen, die Androhung und Festsetzung von Erzwingungsgeldern, die Einheitswertfeststellungen im Ertragswertverfahren, die Art- und Wertfortschreibung, die Freistellungen von der Grunderwerbsteuer, die Bearbeitung von Forderungspfndungen, die Bearbeitung von Antrgen auf Aussetzung der Vollziehung.)

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

5. Erste oder alleinige Mitarbeiter, die fr die Abwicklung des gesamten Innendienstes der Betriebsprfungsstellen mit mehr als 25 Betriebsprfern oder der Steuerfahndungsstellen mit mehr als 20 Steuerfahndern verantwortlich sind.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

6. Erste Mitarbeiter, die fr die Abwicklung des gesamten Innendienstes der
Betriebsprfungsstellen mit mehr als 50 Betriebsprfern oder der Steuerfahndungsstellen mit mehr als 40 Steuerfahndern verantwortlich sind.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

7. Erste oder alleinige Mitarbeiter, die fr die Abwicklung des gesamten Innendienstes der zentralen Lohnsteuerauenprfungsstellen mit mehr als 20 Lohnsteuerauenprfern verantwortlich sind.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

8. Mitarbeiter in Lohnsteuerstellen, die Lohnsteuerermigungs- und Lohnsteuerjahresausgleichsantrge aller Schwierigkeitsgrade selbstndig bearbeiten,

 

nach vierjhriger Bewhrung in der Vergtungsgruppe VI b Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

9. Angestellte whrend der Einarbeitungszeit fr den Betriebsprfungsdienst, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [7] )

 

10. Lohnsteuerauenprfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

 

11. Angestellte im Vollstreckungsauendienst.

 

nach achtjhriger Bewhrung in der Vergtungsgruppe VI b Fallgruppe 7 dieses Unterabschnitts.

 

(Auf die achtjhrige Bewhrung werden im Vollstreckungsinnendienst und im Kassendienst in der Vergtungsgruppe VI b - mit Ausnahme der Vergtungsgruppe VI b Fallgruppe 2 des Teils 1 - zurckgelegte Zeiten angerechnet.)

 



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