BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt J:
Angestellte in den Steuerverwaltungen
II. nicht nach GNOF
Vergtungsgruppe Vb

 


1. Sachbearbeiter, soweit nicht anderweitig eingruppiert. *

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

2. Sachbearbeiter von einfacheren Arbeitsgebieten (z. B. von Veranlagungsbezirken fr Reise-/Wandergewerbetreibende, fr Grenzgnger; von Arbeitsgebieten in der Kraftfahrzeugsteuerstelle mit Ausnahme der Arbeitsgebiete, in denen berwiegend Allgemeinsachen bearbeitet werden, sowie von Arbeitsgebieten in der Lohnsteuerstelle fr Wohnungsbauprmien, Sparprmien und Bergmannsprmien)

 

nach dreijhriger Bewhrung in der Vergtungsgruppe V c Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

3. Mitarbeiter, die in nicht unerheblichem Umfang schwierigere Veranlagungen durchfhren oder gleichwertige Ttigkeiten ausben,

 

nach dreijhriger Bewhrung in der Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.

 

(Der Umfang der schwierigeren Veranlagungen oder gleichwertigen Ttigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Ttigkeit ausmacht. Eine gleichwertige Ttigkeit ist z. B. die Einheitswertfeststellung im Sachwertverfahren.)

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

4. Mitarbeiter, die einfachere Veranlagungen durchfhren oder gleichwertige Ttigkeiten ausben,

 

nach dreijhriger Bewhrung in der Vergtungsgruppe V c Fallgruppe 3 dieses Unterabschnitts.

 

(Gleichwertige Ttigkeiten sind z. B. die Bearbeitung von Stundungs- und Erlaantrgen, die Festsetzung von Vorauszahlungen bei Neuaufnahme von Steuerpflichtigen, die Androhung und Festsetzung von Erzwingungsgeldern,
die Einheitswertfeststellungen im Ertragswertverfahren, die Art- und Wertfortschreibung, die Freistellungen von der Grunderwerbsteuer, die Bearbeitung von Forderungspfndungen, die Bearbeitung von Antrgen auf Aussetzung der Vollziehung.)

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

5. Erste Mitarbeiter, die fr die Abwicklung des gesamten Innendienstes der Betriebsprfungsstellen mit mehr als 50 Betriebsprfern oder der Steuerfahndungsstellen mit mehr als 40 Steuerfahndern verantwortlich sind,

 

nach dreijhriger Bewhrung in der Vergtungsgruppe V c Fallgruppe 6 dieses Unterabschnitts.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

6. Betriebsprfer, die Kleinbetriebe prfen.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [3] )

 

7. Angestellte der Finanzmter, die zum Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung Kleinstbetriebe prfen.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [3] )

 

8. Angestellte mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Rechnungs- und Bilanzwesens oder des Steuerrechts whrend der Einarbeitungszeit fr den Betriebsprfungsdienst.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [7] und [8] )

 

9. Umsatzsteuersonderprfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

 

10. Kapitalverkehrsteuerprfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

 

11. Lohnsteuerauenprfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 50 Arbeitnehmern prfen. *

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [6] )

 

12. Lohnsteuerauenprfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 200 Arbeitnehmern prfen. *

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [6] )

 

13. Lohnsteuerauenprfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert,

 

nach dreijhriger Bewhrung in der Vergtungsgruppe V c Fallgruppe 10 dieses Unterabschnitts.

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