BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt J:
Angestellte in den Steuerverwaltungen
II. nicht nach GNOF
Vergtungsgruppe IVb

 


1. Sachbearbeiter fr Straf - und Bugeldsachen.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

2. Sachbearbeiter, denen zugleich die Bearbeitung der Allgemeinsachen in der Lohnsteuerstelle, der Bewertungsstelle oder der Vollstreckungsstelle bertragen ist, wenn mehrere Sachbearbeiter vorhanden sind und ein Hauptsachbearbeiter nicht bestellt ist.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

3. Erste oder alleinige Sachbearbeiter in der Verbindungsstelle zum Rechenzentrum in Finanzmtern mit mindestens 80 Arbeitskrften (ohne Personal) im Schreib- und Vervielfltigungsdienst, Fotokopier-, Post- und Botendienst, in der Hausverwaltung und im Fernsprech- und Fahrdienst).

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

4. Betriebsprfer, die Mittelbetriebe prfen.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [3] )

 

5. Betriebsprfer, die Mittelbetriebe prfen, davon mindestens zu einem Drittel ihrer gesamten Ttigkeit prfungsmig schwierige Mittelbetriebe.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [3] und [4] )

 

6. Betriebsprfer, die Kleinbetriebe prfen,

 

nach vierjhriger Bewhrung in der Vergtungsgruppe V b Fallgruppe 6 dieses Unterabschnitts.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [3] )

 

7. Angestellte mit abgeschlossener einschlgiger wissenschaftlicher Hochschulbildung (Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Versicherungsmathematik, Landwirtschaft oder Forstwirtschaft) whrend der Einarbeitungszeit fr den Betriebsprfungsdienst.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [7] )

 

8. Umsatzsteuersonderprfer, die Betriebe mit steuerfreien Umstzen, die nach 15 Abs. 2 letzter Satz UStG den Vorsteuerabzug nicht ausschlieen, oder mit nicht steuerbaren Auslandsumstzen prfen, wenn die Betriebe jhrlich Vorsteuerabzge von mehr als 102.000,00 Euro geltend machen.

 

9. Lohnsteuerauenprfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmern oder die in Form von Kapitalgesellschaften gefhrte Betriebe mit durchschnittlich mehr als 100 Arbeitnehmern prfen.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [6] )

 

10. Lohnsteuerauenprfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 200 Arbeitnehmern prfen,

 

nach vierjhriger Bewhrung in der Vergtungsgruppe V b Fallgruppe 12 dieses Unterabschnitts.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [6] )

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