BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt J:
Angestellte in den Steuerverwaltungen
II. nicht nach GNOF
Vergtungsgruppe IVa

 


1. Sachbearbeiter in der Rechtsbehelfsstelle.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

2. Sachbearbeiter von Arbeitsgebieten mit berwiegend Kapitalgesellschaften im Sinne des Krperschaftsteuergesetzes oder Betrieben gewerblicher Art von Krperschaften des ffentlichen Rechts oder Personengesellschaften des Handelsrechts.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

3. Sachbearbeiter, die zugleich Hauptsachbearbeiter sind.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

4. Erste oder alleinige Sachbearbeiter in der Verbindungsstelle zum Rechen-
zentrum in Finanzmtern mit mindestens 120 Arbeitskrften (ohne Personal im Schreib- und Vervielfltigungsdienst, Fotokopier-, Post- und Bofendienst, in der Hausverwaltung und im Fernsprech- und Fahrdienst).

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

5. Sachbearbeiter fr Straf- und Bugeldsachen

 

nach achtjhriger Bewhrung in der Vergtungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

6. Sachbearbeiter, denen zugleich die Bearbeitung der Allgemeinsachen in der
Lohnsteuerstelle, der Bewertungsstelle oder der Vollstreckungsstelle bertragen ist, wenn mehrere Sachbearbeiter vorhanden sind und ein Hauptsachbearbeiter nicht bestellt ist,

 

nach achtjhriger Bewhrung in der Vergtungsgruppe TV b Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

7. Betriebsprfer, die Grobetriebe prfen.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [3] )

 

8. Betriebsprfer, die prfungsmig schwierige Mittelbetriebe prfen.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [3] und [4] )

 

9. Betriebsprfer, die Mittelbetriebe prfen, davon mindestens zu einem Drittel ihrer gesamten Ttigkeit prfungsmig schwierige Mittelbetriebe,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in der Vergtungsgruppe IV b Fallgruppe 5 dieses Unterabschnitts.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [3] und [4] )

 

10. Umsatzsteuersonderprfer, die Betriebe mit steuerfreien Umstzen, die nach 15 Abs. 2 letzter Satz UStG den Vorsteuerabzug nicht ausschlieen, oder mit nicht steuerbaren Auslandsumstzen prfen, wenn die Betriebe jhrlich Vorsteuerabzge von mehr als 1.022.000,00 Euro geltend machen.

 

11. Kapitalverkehrsteuerprfer, die Unternehmen im Sinne des 13 BpO (St.) sowie Banken und Versicherungen prfen.

 

12. Lohnsteuerauenprfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 2000 Arbeitnehmern prfen.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [6] )

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