Vergtungsgruppe Ib

 


1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergtungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [1] )

 

1b. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

denen mindestens drei Angestellte. mindestens der Vergtungsgruppe IIa durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [1] und [6] )

 

1c. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige. Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergtungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IIa Fallgruppe 1b.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [1] )

 

1d. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich dadurch aus der Vergtungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt, da sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [1] )

 

1e. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Ttigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben

 

deren Ttigkeit sich dadurch aus der Vergtungsgruppe IIa Fallgruppe la heraushebt, da sie mindestens zu einem Drittel hochwertige. Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IIa Fallgruppe 1c.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [1] )

 

2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Ttigkeitsmerkmalen in der Vergtungsgruppe IIa eingruppiert sind, nach 11jhriger Bewhrung in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe IIa, wenn sie eine zweite Staatsprfung abgelegt haben, im brigen nach 15jhriger Bewhrung in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe IIa.

 

(Den Zeiten in Vergtungsgruppe IIa stehen Zeiten gleich, die vor dem 1. Januar 1966 in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe III zurckgelegt worden sind.)

 

Der zweiten Staatsprfung stehen gleich:

 

a) die Bestallung als Arzt,
b) die Hauptprfung fr Lebensmittelchemiker,
c) die zweite theologische Prfung fr evangelische Geistliche,
d) das Presbyteriatsexamen fr katholische Geistliche.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [12] )

 

3. - gestrichen -

 

4. - gestrichen -

 

5. Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Ttigkeiten wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Gre ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten sind wie die Ttigkeiten nach Fallgruppe 1a oder 1d.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [7] )

 

6. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit in der Forschung, deren Ttigkeit sich dadurch aus der Vergtungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt, da schwierige Forschungsaufgaben zur selbstndigen und verantwortlichen Bearbeitung bertragen sind.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [1] und [2] )

 

6a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit in der Forschung, deren Ttigkeit sich dadurch aus der Vergtungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt, da mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbstndigen und verantwortlichen Bearbeitung bertragen sind,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IIa Fallgruppe 2.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nr. [1] und [2] )

 

7. Fachrzte mit entsprechender Ttigkeit.

 

8. rzte in Anstalten und Heimen gem SR 2a und SR 2e III, die als stndige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrckliche Anordnung bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [3] )

 

9. rzte in Anstalten und Heimen gem SR 2a und SR 2e III, die aufgrund ausdrcklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und in nicht unerheblichem Umfange auf diesem Gebiet ttig sind:

 

Ansthesie, Blutzentrale, Pathologie, Rntgenologie, Zetrallaboratorium.

 

(Der Umfang der Ttigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Ttigkeit ausmacht.)

 

10. rzte in Anstalten und Heimen gem SR 2a und SR 2e III, die aufgrund ausdrcklicher Anordnung einen selbstndigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches leiten und in nicht unerheblichem Umfang in diesem Funktionsbereich ttig sind.

 

(Der Umfang der Ttigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Ttigkeit ausmacht.)

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

11. rzte auerhalb der Anstalten und Heime gem SR 2a und SR 2e III, denen mindestens zwei rzte oder Zahnrzte durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [4] )

 

12. rzte als Leiter von Blutzentralen auerhalb der Anstalten und Heime gem SR 2a und SR 2e III.

 

13. rzte nach fnfjhriger rztlicher Ttigkeit.

 

14. Apotheker als Leiter von Apotheken.

 

15. Apotheker nach fnfjhriger Ttigkeit als Apotheker.

 

16. Fachtierrzte mit entsprechender Ttigkeit.

 

17. Tierrzte, denen mindestens zwei Tierrzte durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [4] )

 

18. Tierrzte nach fnfjhriger tierrztlicher Ttigkeit.

 

19. Fachzahnrzte mit entsprechender Ttigkeit.

 

20. Zahnrzte in Anstalten und Heimen gem SR 2a und SR 2e III, die als stndige Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrckliche Anordnung bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [3] )

 

21. Zahnrzte auerhalb der Anstalten und Heime gem SR 2a und SR 2e III, denen mindestens zwei Zahnrzte durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [4] )

 

22. Zahnrzte nach fnfjhriger zahnrztlicher Ttigkeit.

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