Vergtungsgruppe IIa

 


1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben. *

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [1] )

 

1b. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 1 a heraushebt. *

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [1] )

 

1c. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, da sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. *

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [1] )

 

2. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit in der Forschung,

 

deren Ttigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, da mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbstndigen und verantwortlichen Bearbeitung bertragen sind. *

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [1] und [2] )

 

3. Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Ttigkeiten wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Gre ihrer Vorantwortung ebenso zu bewerten sind, wie die Ttigkeiten nach Fallgruppe 1a. *

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [7] )

 

4. rzte.

 

5. Apotheker.

 

6. Tierrzte.

 

7. Zahnrzte.

 

8. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich durch das Ma der Verantwortung erheblich aus der Vergtungsgruppe III Fallgruppe 2 heraushebt.

 

- Funote 1 -

8a. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Ma der Verantwortung erheblich aus der Vergtungsgruppe III der Fallpuppe 2 heraushebt,

 

nach achtjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe III Fallgruppe 2 a.

 

8b. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen und langjhriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, mit langjhriger praktischer Erfahrung,

 

deren Ttigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch knstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergtungsgruppe IVa Fallgruppe 10 heraushebt,

 

nach zehnjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe III Fallgruppe 2.

 

9. Vemessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich durch das Ma der Verantwortung erheblich aus der Vergtungsgruppe III Fallgruppe 3 heraushebt.

 

- Funote 1 -

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [31] )

 

9a. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Ma der Verantwortung erheblich aus der Vergtungsgruppe III Fallgruppe 3 heraushebt,

 

nach achtjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe III Fallgruppe 3a.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [31] )

 

9b. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2, der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen und langjhriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, mit langjhriger praktischer Erfahrung,

 

deren Ttigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch schpferische oder Spezialaufgaben aus der Vergtungsgruppe IVa Fallgruppe 11 heraushebt,

 

nach zehnjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe III Fallgruppe 3.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [31] und [32] )

 

10. Angestellte im Bro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Auendienst,

 

deren Ttigkeit sich durch das Ma der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergtungsgruppe IVa Fallgruppe 1a heraushebt,

 

nach fnfjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe III Fallgruppe 1a.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [9] )

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