BAT Anlage 1a (VKA)
II. Besondere Ttigkeitsmerkmale
Q. Angestellte in der Datenverarbeitung
Vergtungsgruppe III

 


1. Angestellte mit abgeschlossener einschlgiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

die sich in der DV-Systemtechnik dadurch aus der Vergtungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Abschnitts herausheben, da ihnen durch ausdrckliche Anordnung

 

zustzlich Leitungs- und Koordinierungsttigkeiten bertragen und mindestens drei Angestellte in der DV-Systemtechnik mindestens der Vergtungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Abschnitts stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. :1: , :2: , :3: und :6: )

 

2. Angestellte mit abgeschlossener einschlgiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

die sich in der DV-Systemtechnik dadurch aus der Vergtungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Abschnitts herausheben, da ihnen durch ausdrckliche Anordnung

 

zustzlich Leitungs- und Koordinierungsttigkeiten bertragen und mindestens drei Angestellte in der DV-Systemtechnik stndig unterstellt sind,

 

nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Abschnitts.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. :1: , :2: , :3: , :4: , :6: und :7: )

 

3. Angestellte mit abgeschlossener einschlgiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbstndig bearbeiten und deren Ttigkeit sich durch die Gre des von ihnen auszufllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergtungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Abschnitts heraushebt,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Abschnitts.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. :1: , :2: , :3: , :4: und :5: )

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