(1)
1Der
Arbeitgeber kann den
Erholungsurlaub, der dem
Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr
aus dem Arbeitsverhältnis
zusteht, für jeden vollen
Kalendermonat, den der
Arbeitnehmer Wehrdienst leistet,
um ein Zwölftel kürzen.
2Dem
Arbeitnehmer ist der ihm
zustehende Erholungsurlaub auf
Verlangen vor Beginn des
Wehrdienstes zu gewähren.
(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm
zustehenden Urlaub vor seiner
Einberufung nicht oder nicht
vollständig erhalten, so hat der
Arbeitgeber den Resturlaub nach
dem Wehrdienst im laufenden oder
im nächsten Urlaubsjahr zu
gewähren.
(3)
Endet das Arbeitsverhältnis
während des Wehrdienstes oder
setzt der Arbeitnehmer im
Anschluss an den Wehrdienst das
Arbeitsverhältnis nicht fort, so
hat der Arbeitgeber den noch
nicht gewährten Urlaub
abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer vor
seiner Einberufung mehr Urlaub
erhalten als ihm nach Absatz 1
zustand, so kann der Arbeitgeber
den Urlaub, der dem Arbeitnehmer
nach seiner Entlassung aus dem
Wehrdienst zusteht, um die zu
viel gewährten Urlaubstage
kürzen.
(5) Für die Zeit des
Wehrdienstes richtet sich der
Urlaub nach den
Urlaubsvorschriften für
Soldaten.
(1) Ist im Zeitpunkt der Kündigung
des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht
erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder
betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu
gewähren und zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewährt
werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht,
ist der Urlaub abzugelten.
Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch
Auflösungsvertrag (§
58)
oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§
59)
endet, oder wenn das Arbeitsverhältnis nach
§ 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5
zum Ruhen kommt.
Ist dem
Angestellten wegen eines vorsätzlich schuldhaften
Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat der
Angestellte das Arbeitsverhältnis unberechtigterweise
gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch
abgegolten, der dem
Angestellten nach gesetzlichen Vorschriften bei
Anwendung des
§ 48 Abs. 5 Satz 1
noch zustehen würde.
(2) Für jeden abzugeltenden
Urlaubstag werden bei der Fünftagewoche 3/65, bei der
Sechstagewoche 1/26 der Urlaubsvergütung gezahlt, die
dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des
ganzen Kalendermonats, in dem er ausgeschieden ist,
Erholungsurlaub gehabt hätte. In anderen Fällen ist der
Bruchteil entsprechend zu ermitteln.
Protokollnotiz zu § 51
Die Abgeltung unterbleibt,
wenn der Angestellte in unmittelbarem Anschluss in ein
Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des
öffentlichen Dienstes im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 Buchst. a übertritt und dieser sich verpflichtet,
den noch nicht verbrauchten Urlaub zu gewähren.
* * *
Im
TVöD (§ 26 Erholungsurlaub) ist
eine mit § 51 BAT vergleichbare Bestimmung nicht
enthalten.