TV-Ärzte |
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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
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Abschnitt III |
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen |
§ 24 | Berechnung und Auszahlung des Entgelts |
(1) 1Bemessungszeitraum
für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile
2Die Zahlung erfolgt
am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat
3Fällt der Zahltag
auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende
Werktag, 4Entgeltbestandteile,
die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, Protokollerklärungen zu § 24 Absatz 1: 1. Teilen Ärzte ihrem
Arbeitgeber die für eine kostenfreie 2. Soweit Arbeitgeber
die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zahlen,
(2) Soweit tarifvertraglich
nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist,
(3) 1Besteht der Anspruch
auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile
2Besteht nur für
einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, 3Zur
Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils
(4) 1Ergibt sich bei
der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens
0,5, 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen gerundet. 3Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
(5) Entfallen die Voraussetzungen
für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats,
(6) 1Durch Nebenabrede
zum Arbeitsvertrag können neben dem Tabellenentgelt zustehende
Entgeltbestandteile 2Die
Nebenabrede ist abweichend von §
2 Absatz 3 mit
einer Frist von drei Monaten
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