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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 47

Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg

Nr. 2 Zu Abschnitt II - Arbeitszeit und
zu Abschnitt III - Eingruppierung und Entgelt
 

(1) 1Die §§ 6 - 9 und 19 finden auf Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst
der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin keine Anwendung.

2Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.

:
3 § 27 Absätze 2 und 3 finden unbeschadet der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung,
dass an die Stelle der Zulagen nach
 § 8 Absätze 7 und 8 die entsprechenden besoldungsrechtlichen Zulagen treten.

 

(2) 1Beschäftige im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage)

2Hierfür finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten,
entsprechende Anwendung.

 

(3) 1Die Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt,
für die Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht.

2Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.

 

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