TV - Länder |
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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 47 | Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg |
Nr. 2 | Zu
Abschnitt II - Arbeitszeit und zu Abschnitt III - Eingruppierung und Entgelt |
(1) 1Die §§
6 - 9 und 19 finden
auf Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst 2Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. :
(2) 1Beschäftige im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage) 2Hierfür
finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des
Arbeitgebers jeweils gelten,
(3) 1Die
Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt, 2Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
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