TV - Länder |
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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 47 | Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg |
Nr. 2 | Zu
Abschnitt II - Arbeitszeit und zu Abschnitt III - Eingruppierung und Entgelt |
(1) 1Die §§ 6 - 9 und 19 finden
auf Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst 2Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.
(2) 1 Beschäftige
im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage).
(3) 1Die
Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt, 2Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
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