-
der Beginn und das Ende des maßgeblichen Leistungs- und Feststellungszeitraums
(§ 3 Abs. 3 Satz 3),
-
die Ausgestaltung von und mögliche konkrete Anforderungen an Zielvereinbarungen
(§ 4 Abs. 2),
-
das Bewertungssystem der systematischen Leistungsbewertung einschließlich der Gewichtung der Kriterien
(§ 5 Abs. 2),
-
die Punktwerte der Stufen der Leistungsbewertung bzw. der Zielerreichungsgrade
(§ 7 Abs. 2),
-
die Anzahl der Stufen der systematischen Leistungsbewertung, die Anzahl der
Zielerreichungsgrade und die Festlegung, welcher Stufe der systematischen
Leistungsbewertung die volle Zielerreichung zugeordnet wird
(§ 7 Abs. 3 und 4),
-
das Berechnungsverfahren für das jeweilige Leistungsentgelt einschließlich einer etwaigen Obergrenze für das individuelle Leistungsentgelt
(§ 10 Abs. 1),
-
eine gegebenenfalls von der Aufteilung nach Entgeltgruppen abweichende Aufteilung des Leistungsentgeltvolumens
(§ 10 Abs. 2),
-
die Leistungsfeststellung im Fall eines Arbeitsplatzwechsels oder eines Wechsels der Führungskraft
(§ 11 Abs. 4 ),
-
die statistische Erfassung der Ergebnisse von Leistungsfeststellung und Leistungsentgelt
(§ 12 Abs. 2),
-
ein etwaiges gestuftes Verfahren vor Eröffnung der Beschwerde zur Paritätischen Kommission
(§ 13 Abs. 3),
-
die Anzahl der Mitglieder der Paritätischen Kommission
(§ 14 Abs. 1),
-
gegebenenfalls die Bildung einer Paritätischen Kommission in dem jeweiligen Verwaltungsteil
(§ 14 Abs. 1 Satz 6)