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TVöD-V |
Abschnitt IV |
Urlaub und Arbeitsbefreiung |
§ 26 |
Erholungsurlaub |
(1) 1Beschäftigte
haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung
des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch
in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c)
Ruht das
Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs
d)
Das nach
Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in
§ 24 genannten
Sonderregelungen: |