BAT Anlage 1a (VKA)
Teil

II Besondere Ttigkeitsmerkmale
K. Angestellte in technischen Berufen
Ingenieure
Vergtungsgruppe IVa

 


1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergtungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeit ausben,

 

deren Ttigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 1 heraushebt.

 

(Besondere Leistungen sind z.B.: Aufstellung oder Prfung von Entwrfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder knstlerische Begabung voraussetzt, sowie rtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.)

 

1a. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergtungsgruppen und langjhriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, mit langjhriger praktischer Erfahrung,

 

deren Ttigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch knstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 1 heraushebt.

 

1b. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergtungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 1 heraushebt,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IV b Fallgruppe 1a.

 

(Besondere Leistungen sind z.B. die Aufstellung oder Prfung von Entwrfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder knstlerische Begabung voraussetzt, sowie rtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.)

 

1c. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergtungsgruppen und entsprechender Ttigkeit nach sechsmonatiger Berufsausbung nach Ablegung der Prfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, nach sechsmonatiger Ausbung dieser Ttigkeit,

 

nach achtjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 1.

 

2. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergtungsgruppen in selbstndiger Ttigkeit sowie sonstige Angestellte in selbstndiger Ttigkeit, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 2 heraushebt.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [1] )

 

2a. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen und langjhriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, mit langjhriger praktischer Erfahrung,

 

deren Ttigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch schpferische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 2 heraushebt.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [6] )

 

2b. Vemessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergtungsgruppen in selbstndiger Ttigkeit sowie sonstige Angestellte in selbstndiger Ttigkeit, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 2 heraushebt,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 2 a.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [1] )

 

2c. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergtungsgruppen und entsprechender Ttigkeit nach sechsmonatiger Berufsausbung nach Ablegung der Prfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, nach sechsmonatiger Ausbung dieser Ttigkeiten,

 

nach achtjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 2.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [1] )

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