TV-Ärzte |
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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
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Abschnitt V I |
Übergangs- und Schlussvorschriften |
§ 39 | In-Kraft-Treten, Laufzeit |
(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2Abweichend
von Satz 1 treten § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und
c
(2) Dieser
Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist
von drei Monaten
(3) Abweichend
von Absatz 2 kann § 23 Absatz 2 von
jeder Tarifvertragspartei auf Landesebene
(4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden a) § 7 Absatz
4 Satz 3 bis 5 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss
eines Kalenderhalbjahres, b) § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten, frühestens jedoch zum 31. Januar 2015, c) § 16 Absatz 1 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 31. Januar 2015, d) § 23 Absatz
1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
e) § 27 Absatz 6 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 28. Februar 2013, f) (Nicht besetzt), g) die Entgelttabelle (Anlage
B) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
(5)
1Die Kündigungsmöglichkeit
nach Absatz 2 umfasst nicht § 41.
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