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TV-Ärzte

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt  V I

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit

 

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft.

2Abweichend von Satz 1 treten § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c 
sowie § 27 am 1. Januar 2007 in Kraft.

 

(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten
zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 kann § 23 Absatz 2 von jeder Tarifvertragspartei auf Landesebene
mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007.

 

(4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden

a) § 7 Absatz 4 Satz 3 bis 5 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres,
   frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009,

b) § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten, frühestens jedoch zum 31. Januar 2015,

c) § 16 Absatz 1 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 31. Januar 2015,

d) § 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
   frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,

e) § 27 Absatz 6 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 28. Februar 2013,

f) (Nicht besetzt),

g) die Entgelttabelle (Anlage B) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
   frühestens zum 31. Januar 2015; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen.

(5) 1Die Kündigungsmöglichkeit nach Absatz 2 umfasst nicht § 41.
2§ 1 Absatz 6 und § 41 werden mit Ablauf des 31. Dezember 2017 aufgehoben.

 

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