§ 42
BBesG
Amtszulagen und Stellenzulagen
(1) 1Für
herausgehobene Funktionen können
Amtszulagen und
Stellenzulagen vorgesehen werden.
2Sie dürfen 75 vom Hundert des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der
Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und
dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe
nicht übersteigen, soweit bundesgesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
(2) 1Die
Amtszulagen sind
unwiderruflich und ruhegehaltfähig.
2Sie gelten als Bestandteil des
Grundgehaltes.
(3) 1Die
Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung
der herausgehobenen Funktionen gewährt werden.
2aWird dem Beamten, Richter oder Soldaten
vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur
Herbeiführung eines im besonderen öffentlic,3hen Interesse
liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen
Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muß, wird für
die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter
gewährt;
2bsie wird für höchstens drei Monate auch
weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung
einer anderen Funktion zur Sicherung der
Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der
Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend
erforderlich ist.
3Daneben wird eine Stellenzulage für diese
andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages
gewährt.
4Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des
Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im
Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen
Minister.
(4)
Die
Stellenzulagen sind widerruflich und nur
ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
(5) Für Ämter, die in den
Bundesbesoldungsordnungen oder in der Rechtsverordnung
nach § 21 Abs.1 aufgeführt sind, dürfen die Länder
Amtszulagen und Stellenzulagen nur vorsehen, wenn dies
bundesgesetzlich bestimmt ist.
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In den Besoldungsordnungen wird in
Fußnoten zu den einzelnen Ämtern bestimmt, in welchen
Fällen eine
Amtszulage gewährt wird. Die Höhe der Amtszulagen
wird separat davon in der Anlage IX zum
Bundesbesoldungsgesetz festgelegt.
Besoldungsordnung A
Besoldungsordnung B
Besoldungsordnung W
Besoldungsordnung R
Anlage IX zum BBesG
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