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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Teil A

Allgemeiner Teil

Anhänge und Anlagen

Anhang zu den Anlagen A und B (VKA)

I.

Beschäftigte im Pflegedienst

Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 erhalten die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT/BAT-0)

a) in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen Kr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI, Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg nach Kr. VI

  • in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3

  • in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,

  • in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,

  • in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 5

  • in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 6

 

b) in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen Kr. V mit Aufstieg nach Kr. VI

  • in der Stufe 1 den Tabellenwert der Stufe 2,

  • in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3,

  • in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,

  • in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,

  • in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 5,

  • in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 6

 

c) In der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va BAT

  • in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,

  • in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,

  • in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6,

 

d) In der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V und weiterem Aufstieg nach Kr. Va BAT

  • in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,

  • in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,

  • in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6.

 

e) In der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V BAT

  • in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,

  • in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5.

 

f) In der Entgeltgruppe 4 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen Kr. II mit Aufstieg nach Kr. III und weiterem Aufstieg nach Kr. IV sowie Kr. III mit Aufstieg nach Kr. IV BAT

  • in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 4,

  • in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 5,

  • in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 6.

 

g) In der Entgeltgruppe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. I mit Aufstieg nach Kr. II BAT in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 4 Stufe 6.

 

II.

Ärztinnen und Ärzte

Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 1erhalten die Ärztinnen und Ärzte, die unter den Geltungsbereich des Besonderen Teil Krankenhäuser fallen, in der Entgeltgruppe 14

  • in der Stufe 3 den Tabellenwert der Stufe 4 und

  • in der Stufe 4 den Tabellenwert der Stufe 5.

 

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