(1) 1Dieser Tarifvertrag
tritt am 1. November 2006 in Kraft.
2Abweichend
von Satz 1 treten § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c
sowie § 27 am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag
kann von jeder Tarifvertragspartei
mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres
schriftlich gekündigt werden.
(3) 1Abweichend von
Absatz 2 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher
Ebene schriftlich gekündigt werden
1§ 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem
Monat zum Schluss eines Kalendermonats.
2Eine
solche Kündigung erfasst zugleich auch abweichende Regelungen
der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
für besondere Beschäftigtengruppen in den Sonderregelungen,
§ 20 mit einer Frist von drei Monaten
zum 31. Dezember eines Kalenderjahres,
§ 23 Absatz 2 mit einer Frist von einem
Monat zum Schluss eines Kalendermonats.
(4) Abweichend von Absatz
2 können ferner schriftlich gekündigt werden
die
Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Monat
zum Schluss eines Kalendermonats,
unabhängig
von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer
Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
die §§ 12 bis 14 und die Entgeltordnung (Anlage
A) insgesamt und ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei
Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch
zum 31. Dezember 2014 ,
§ 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem
Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
§ 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei
Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres,
die
Abschnitte 10,
18 und 25 des Teils II
der Entgeltordnung
gemeinsam mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines
Kalenderhalbjahres;
die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen,
die Entgelttabellen (Anlagen
B, C
und D )
mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2014;
eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen.,
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