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TVöD-V
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Abschnitt II

Arbeitsszeit

§ 6

Regelmäßige Arbeitszeit

(1)      1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen

 

a)      [nicht besetzt],

 

b)      im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich; im Tarifgebiet West können sich die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene darauf einigen, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden zu verlängern.

 

2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

 

(1.1)   In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.[1]

 

(2)      1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

 

(3)      1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

 

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:

Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

 

(4)      Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-
/Dienstvereinbarung im Rahmen des
§ 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften
des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 

 

Protokollerklärung zu Absatz 4:

In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.

 

(5)      Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

 

(6)      1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

 

(7)      1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche
  Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen
  Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2
  Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

 

(8)       Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.

 

(9)       Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung
 findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen
 Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande
 kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.

 

(9.1)      1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen

           Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch

           mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige

           Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht

           würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so

           werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als

           Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden

           Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von

           Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.  5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform

           oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den

           Sätzen 1 bis 4 maßgebend.[2]

 

Protokollerklärung zu § 6:

Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.


Sonderregelungen:
C2 Feuerwehr

C4 Forstlicher Außendienst

C6 Landwirtschaft, Wein- und Obstbau

C7 Lehrkräfte
C8 Musikschulen
C9 Schulhausmeister
C10 Strassenbau
C11 Theater, Bühnen

 


[1] Entspricht § 42 BT-V.

[2] Absatz 9.1 Sätze 1 bis 4 entsprechen § 44 Abs. 2 BT-V. Satz 5 entspricht redaktionell angepasstem § 44 Abs. 3 BT-V.

 

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