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TVöD-V
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich


(1)      Die nachfolgenden Regelungen gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt - , die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, soweit sie nicht unter die Regelungen anderer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen.

 

          Protokollerklärung zu Absatz 1

 

          1Für Beschäftigte

 

a)   im Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben, C1

b)   im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst, C2

c)   in Forschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen, C3

d)   im forstlichen Außendienst, C4

e)   in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben, C5

f)    in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben,

g)   als Lehrkräfte, C7

h)   als Lehrkräfte an Musikschulen, C8

i)    als Schulhausmeister, C9

j)    beim Bau und Unterhaltung von Straßen, C10

k)   an Theatern und Bühnen C11

 

gilt der TVöD-V mit den Sonderregelungen der Anlage C (C1 bis C11 siehe oben). 2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TVöD-V.

 

(2)      Diese Regelungen gelten nicht für

 

a)      Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,

 

b)      Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,

                  Niederschriftserklärung Nr. 1
                  Zu § 1 Abs. 2 Buchst. b:

                  Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und
                  Zuschläge nicht berücksichtigt.

 

c)      [nicht besetzt],

 

d)      Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnen sind,

 

Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. d:

1Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sondergesetzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übrigen gegeben sind. 2§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.

 

e)      Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbetrieben, die in der Regel mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen,

 

f)      Angestellte, für die der TV Ang iöS, der TV Ang-O iöS, der TV Ang aöS oder der TV Ang-O aöS gilt,

 

g)      Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommt, sowie die Waldarbeiter im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,

 

h)      Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,[1]

 

i)      Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,

 

k)      Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,

 

l)      Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,

 

m)      geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,

 

n)      künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit und Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker,

 

o)      [nicht besetzt]

 

p)      Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig sind,

 

q)      Beschäftigte, die ausschließlich in Erwerbszwecken dienenden landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind; dies gilt nicht für Beschäftigte in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anlagenmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern,

 

r)      Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststätten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Steinbruchbetrieben und Ziegeleien,

 

s)      Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte
und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen
Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen,
Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,
 

Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. s:

Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assistenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 8 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Arbeitsverhältnisse.

 

                  Niederschriftserklärung Nr. 2

                  Zu § 1 Abs. 2 Buchst. s:

                  Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische Hilfskräfte Beschäftigte
                  sind, zu deren Aufgabe es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in

                  Forschung und Lehre sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu

                  unterstützen.

 

 

t)      [nicht besetzt].

 

(3)           1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich, Betriebe,
                die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW entsprechen,
                teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD-V einzubeziehen. 2Durch
                landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen (z.B. für Bereiche
                außerhalb des Kerngeschäfts) möglich, Betriebsteile, die dem Geltungsbereich eines
                TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich
 

                a)   des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist und
                      der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat
                      wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, oder

             
                b)   des TVöD einzubeziehen.


 

[1] Buchstabe h) redaktionell angepasst.

 

 

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